Allgemeine Geschäftsbedingungen der Carl Zeiss spol. s r.o.

1. Ausschließliche Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1.1. Sämtliche durch die Gesellschaft Carl Zeiss spol. s r.o. realisierten Warenlieferungen unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern im Kaufvertrag nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt.
1.2. Unterscheiden sich einige Bestimmungen des Kaufvertrages von den konkreten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so haben diese Differenzen keinen Einfluss auf die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen.

2. Preise und Preissetzungsmethode
2.1. In den in der Preisliste aufgeführten Preisen ist keine Mehrwertsteuer enthalten, diese wird extra berechnet. Die Preise verstehen sich "frei Bestimmungsort" bei Standardbedingungen des Post-, Eisenbahn-, Straßen- oder Kurierversands. Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Einvernehmen mit dem Käufer Gebühren für Mehrleistungen bei der Zustellung einer Sendung zu berechnen. Die im Zusammenhang mit der nicht standardmäßigen Zustellung einer Sendung entstandenen Aufwendungen (z. B. Nachnahme, Express) werden extra berechnet.
2.2. Die Warenpreise enthalten die im üblichen Geschäftsverkehr übliche Verpackung.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern nicht anderweitig festgelegt, sind die Rechnungen binnen 14 Tagen vom Ausstellungstag fällig. Die Einhaltung der Fälligkeitsfrist richtet sich nach dem Gutschreiben der Zahlung auf das Konto des Zahlungsempfängers.
3.2. Der Lieferant ist berechtigt, die eigenen überfälligen Forderungen mit den finanziellen Verbindlichkeiten derselben Person aufzurechnen. Des Weiteren ist er auch berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 0,1 % vom Gesamtschuldbetrag einschließlich MwSt. für jeden Verzugstag zu verlangen. Weitere Rechte des Lieferanten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.
3.3. Aufrechnungsfähig sind nur solche Forderungen, die unbestritten oder rechtskräftig anerkannt sind.
3.4. Beim Zahlungsverzug und in begründeten Zweifelsfällen bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Käufers ist der Lieferant berechtigt, uneingeschränkt seiner weiteren gesetzlichen Rechte, alle aus dem Handelsverkehr entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers sofort fällig zu stellen und eine Anzahlung für die bislang nicht erfolgten Warenlieferungen zu verlangen.

4. Lieferfrist
4.1. Die Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn der Kaufgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist den Betrieb des Lieferanten verlassen hat oder innerhalb dieser Frist dem Frachtführer übergeben wurde.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf einen Streik oder sonstige nicht verschuldete Umstände wie Material- oder Energiemangel, verkehrte oder verspätete Lieferung trotz einer sorgfältigen Lieferantenauswahl, zurückzuführen, oder falls die Nichteinhaltung der Frist trotz gewöhnlicher und zumutbarer Sorgfalt und Einsatzleistung nicht verhindert werden konnte, dann kann die Lieferfrist um die Dauer der Arbeitsverhinderung verlängert werden. Kann der Käufer glaubwürdig nachweisen, dass die Fristverlängerung für ihn nicht akzeptabel ist, so steht ihm das Recht zu, vom Kaufvertrag in seinem nicht erfüllten Umfang zurückzutreten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien unberührt.
4.3. Das Recht auf den Ersatz eines auf den Verzug zurückzuführenden Schadens, ob aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag, ist ausgeschlossen, sofern er 5 % vom Wert der nicht gelieferten Ware überschreitet. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn beim Vorsatz oder bei grober Nachlässigkeit eine gesetzliche Bestimmung in Frage kommt.

5. Versand, Versicherung und Übergang der Schadensrisiken
5.1. Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird die Lieferart und die Transportroute vom Lieferanten gewählt.
5.2. Das Schadensrisiko geht auf den Käufer zum Zeitpunkt der Warenübergabe an den ersten inländischen Frachtführer über.

6. Anzeigepflicht bei Warenmängeln und Transportschäden
Offensichtliche Warenmängel (bei Verwendung des eigenen Transportmittels des Lieferanten auch Transportmängel), mangelhafte Lieferungen und Abweichungen in der Liefermenge sind dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen, und das unverzüglich, jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach dem Erhalt der Ware. Beim Einsatz einer anderen, vom eigenen Transportmittel des Lieferanten unterschiedlichen Transportart ist der Käufer verpflichtet, seinen Schadensersatzanspruch auf entsprechende Art und Weise beim Frachtführer zu erheben.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung bleibt die gelieferte Ware das Eigentum des Lieferanten.
7.2. Bei der Bearbeitung einer durch Eigentumsvorbehalt im Sinne von § 135 b. Absatz 2 BGB gebundenen Ware geht das Eigentumsrecht an der neu entstandenen Sache auf den Lieferanten über.

8. Garantie und Mangelhaftung
8.1. Der Lieferant verpflichtet sich, den Material- oder Produktmangel unentgeltlich zu beheben, und zwar nach eigenem Ermessen entweder durch eine Nachbesserung, Lieferung der mangelfreien Ware oder eine Ermäßigung vom Kaufpreis.
8.2. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate vom Tag des Übergangs des Schadensrisikos.
8.3. Die festgestellten Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig sind solche Maßnahmen zu treffen, dass der entstandene Schaden möglichst gering wird.
8.4. Für die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Verwendung zurückzuführende Schäden trägt der Lieferant keine Verantwortung. Keine Verantwortung trägt er auch für unsachgemäß durchgeführte Reparaturen und Nacharbeiten an der Ware von Seiten des Käufers oder eines Dritten.

9. Unmöglichkeit der Erfüllung
Abweichend von der Bestimmung von § 575 Abs. 2 BGB und § 352 Abs. 1 HGB gilt eine Erfüllung als unmöglich, wenn erschwerte Bedingungen zu überwinden sind, höhere Kosten aufzuwenden sind oder die jeweilige Leistung nur mit Hilfe eines Dritten zu erbringen ist.

10. Gewährleistung und Schadensersatzrecht
Die Gewährleistung für die gelieferte Ware erfolgt durch den Lieferanten ausschließlich in dem durch diese Lieferbedingungen festgelegten Umfang. Ausgeschlossen sind sämtliche Ansprüche, die hier in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich festgelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Erhebung des Schadensersatzrechts gegenüber dem Lieferanten und seinen Angestellten und Mitarbeitern, die im Auftrag des Lieferanten an der Realisierung des Verkaufs beteiligt waren.

11. Erfüllungsort, Datenaufbewahrung
11.1. Als Erfüllungsort gemäß diesem Kaufvertrag gilt der Ort der Warenübergabe an den ersten Frachtführer. Für die Realisierung der Zahlung gilt als dieser Ort der Sitz des im Rechnungsbeleg angeführten Gläubigers.
11.2. Der Lieferant hat das Recht, die vom Käufer oder von einem Dritten erworbenen, mit der Verkaufsrealisierung zusammenhängenden Daten zu bearbeiten und zu speichern.

12. Änderung der Bedingungen
Bei der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ist der Lieferant berechtigt, diese mit Kraft für die bestehenden Kaufverträge zweckmäßig zu ergänzen oder zu ersetzen. Neue Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung der rechtlichen und geschäftlichen Aspekte in höchstmöglichem Maße den zu ersetzenden Bestimmungen entsprechen.

13. Rechtsauswahl, Schiedsklausel
Über sämtliche, sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den damit zusammenhängenden Vertragsbeziehungen ergebende Streitfälle bezüglich ihrer Verletzung, Auflösung oder Unwirksamkeit wird das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik gemäß ihrer Schlichtungsordnung endgültig entscheiden. Die jeweilige Anwendung richtet sich nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik.

Wichtiger Hinweis
Im Sinne der Bestimmung von Punkt 6 empfehlen wir, die Ware gleich bei ihrem Erhalt auf Mangelfreiheit zu prüfen und sie eventuell in den festgesetzten Fristen und unter Angabe der Nummer und des Ausstellungstages des Lieferscheines zu beanstanden.