ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (herausgegeben im April 2000)

I. Vertragsabschluß

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen, insbesondere Reparatur- und Wartungsarbeiten, und Zahlungen.

(2) Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers sind unwirksam, soweit diese nicht im einzelnen von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

II. Lieferung

(1) Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialmangel bei uns oder unserem Lieferanten sowie alle Umstände, die nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen und welche die Ausführung übernommener Aufträge ganz oder teilweise unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder Teillieferungen durchzuführen.

(2) Zum Begriff "höhere Gewalt" zählen alle Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und geeignet sind, die ordnungsgemäße Erfüllung unserer Verpflichtungen zu behindern oder zu vereiteln. Hiezu zählen insbesondere Krieg, Mobilmachung, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Streik, Fabrikationsunterbrechungen, Naturkatastrophen, Feuer in unserem Einflussbereich bzw. bei Sublieferanten, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen.

(3) Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, sind wir berechtigt, einzelne Teillieferungen und Teilleistungen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu fakturieren.

(4) Wenn der Besteller uns keine Anweisungen bezüglich der Versendungsart erteilt hat, wählen wir unter Beachtung der handelsüblichen Sorgfalt jenen Versandweg, der uns am vorteilhaftesten erscheint.

(5) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

(6) Bei Lieferungen von Waren geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über, selbst wenn der Erfüllungsort vom Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur verschieden ist. Es ist gleichgültig, ob wir selbst den Transport durchführen oder ein Dritter.

(7) Die Lieferung der ganzen Bestellung oder eines Teiles davon gilt als erfüllt, wenn die Waren an den Transporteur übergeben wurden bzw. dem Kunden mitgeteilt wurde, dass die Waren versandbereit sind.

(8) In Fällen, in denen ohne unser Verschulden oder aus Gründen, die auf Seiten des Bestellers liegen, die Lieferung bzw. Leistung nicht durchgeführt bzw. vollendet werden kann, genügt für die Vertragserfüllung von unserer Seite die Versandbereitschaft bzw. Leistungsbereitschaft.

(9) Wir übernehmen für die Lieferungen und Leistungen keine Haftung, wenn der Besteller bei Vertragsabschluß die zu liefernde Ware nicht ausreichend bezeichnet hat.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dem Besteller werden die am Liefertag gültigen Preise verrechnet. Im Preis ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Verpackung der Ware und die Lieferung enthalten.

(2) Sämtliche Versandkosten, wie insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung gehen zu Lasten der Carl Zeiss GmbH. Allfällige Zölle und gesetzliche Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Unsere Rechnungen sind - abgesehen von Rechnungen für Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsarbeiten - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Vollzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um Reparatur- oder Wartungsarbeiten, Ersatzteile, Kleinmaterial oder Dienstleistungen handelt und dass alle früheren bis dahin fälligen Rechnungen vom Besteller beglichen sind, 2 Prozent Skonto vom Warenbruttowert. Als Stichtag gilt der Einzahlungstag. Bei Vollzahlung mittels Bankeinzug gewähren wir unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um Reparatur- oder Wartungsarbeiten, Ersatzteile, Kleinmaterial oder Dienstleistungen handelt und dass alle früheren bis dahin fälligen Rechnungen vom Besteller beglichen sind, 3 Prozent Skonto vom Warenbruttowert. Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsvereinbarung wird der Gesamtsaldo sofort fällig.

(4) Zur Verrechnung gelangende Rabatte und/oder Skonti werden ausschließlich nur vom Warenwert ab Lager Wien aber nicht von den Transport- oder sonstigen Kosten und Leistungen gewährt.

(5) Rechnungen für Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsarbeiten sind sofort bei Erhalt ohne jeden Abzug fällig.

(6) Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung werden Wechsel oder Schecks nicht angenommen.

(7) Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste und offene Forderung angerechnet.

(8) Für alle uns durch nicht vereinbarungsgemäße Zahlung entstandenen Schäden haftet der Besteller in vollem Ausmaß. Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat. Sind die von uns zu bezahlenden Bankzinsen höher, sind wir berechtigt, auch nachträglich die jeweils von uns zu bezahlenden höheren Bankzinsen dem Besteller in Rechnung zu stellen. Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Besteller, die Betreibungskosten gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 zu vergüten.

(9) Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. fällige Zahlungen, aus welchen Gründen immer, insbesondere wegen behaupteter Gegenansprüche und/oder Gewährleistungsansprüche, zurückzubehalten.

(10) Sofern die Annahme von Wechseln oder Schecks ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, werden diese nur zahlungshalber entgegengenommen. Außerdem sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel oder Schecks vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern. Gewährte Zahlungserleichterungen werden unbeschadet vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.

(11) Wir sind berechtigt, unbeschadet anderslautender Bestimmungen oder Abmachungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei angemessener Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Hiebei sind die gesetzlichen Bestimmungen so in Anwendung zu bringen, als wäre der Besteller in Leistungsverzug geraten. Sind dem Besteller Teilzahlungen gewährt, tritt Terminsverlust ein, wenn der Besteller mit einer Rate mehr als fünf Tage in Verzug geraten ist.

IV. Gewährleistung

(1) Transportschäden sowie sonstige Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind uns unverzüglich nach Empfang der Sendung (Erhalt der Ware) bzw. nach Erbringung der Leistung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so gelten unsere Lieferungen und Leistungen als einwandfrei. Diese Mitteilung ist wegen der Inanspruchnahme der Transportversicherung unerlässlich. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(2) Zur Mängelprüfung und -beseitigung beauftragte Personen sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit der Wirkung gegen uns berechtigt, soweit sie nicht für unser Unternehmen handelsrechtlich vertretungsbefugt sind oder diese Anerkennung schriftlich erfolgt.

(3) Durch Instandsetzung, Ersatzlieferung oder Anerkenntnis wird der Ablauf der Gewährleistungs-, Garantie- und Verjährungsfrist nicht gehemmt.

(4) Der Besteller ist nur berechtigt, bei behebbaren Mängeln, die Verbesserung bzw. bei unbehebbaren Mängeln die Ersatzlieferung zu fordern.

(5) Führt die Verbesserung nicht zum Erfolg, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Preisminderung zu gewähren oder vom Vertrag zurückzutreten.

V. Sonstige Haftungsbestimmungen

(1) Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes oder eines Teiles hievon.

(2) Über die unter IV. hinausgehenden Gewährleistungsansprüche haften wir nicht. Insbesondere haften wir nicht für Schäden im Vermögensbereich des Bestellers, auch nicht für Folgeschäden jeder Art. Dieser Haftungsausschluss ist jedoch nicht gültig bei vorsätzlicher Schädigung durch uns oder bei auffallend grober Sorglosigkeit oder grober Fahrlässigkeit.

(3) In allen Fällen, in denen unsere Haftungsbegrenzung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unzulässig ist, haften wir nur für den Ersatz jenes Schadensbetrages, der uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannter oder schuldhaft unbekannter Umstände vorhersehbar war, höchstens jedoch für das vom Besteller empfangene Entgelt.

VI. Reparatur- und Wartungsarbeiten

Die angeführten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen sind analog auch für Reparatur- und Wartungsarbeiten anzuwenden. Reparatur- und Wartungsarbeiten sind solche, die außerhalb der Gewährleistung erbracht werden.

VII. Verpackungen

Verpackungen werden dem Besteller verrechnet und nicht zurückgenommen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen samt etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Vertrag vor.

(2) Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Kauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist oder aus sonstigen Gründen nicht an uns abgetreten werden kann. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Überschuldung des Bestellers.

(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen zustehende Forderung tritt der Besteller bereits jetzt an uns zu seiner Sicherung ab; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.

(4) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörigen Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung unserer Ansprüche.

(5) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt; er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderung fällig ist. Die Einziehungsberechtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller in finanzielle Schwierigkeiten gerät, insbesondere Zahlungseinstellung erfolgt, Exekutionen gegen den Besteller geführt werden oder die Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung sofort anzuzeigen. Wir sind dazu berechtigt, den Schuldner des Bestellers auch direkt davon zu verständigen. Aufgrund einer offenen Forderung gegenüber dem Besteller sind wir berechtigt, ein vertragliches oder exekutives Pfandrecht zu erwerben.

(6) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der aushaftenden Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.

(7) Der Besteller darf die Waren sowie aus deren Verkauf resultierende Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, bevor unsere Forderungen nicht zur Gänze befriedigt wurden. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Interventionen trägt der Besteller. Der Besteller ist weiters verpflichtet, uns über einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über sein Vermögen unverzüglich zu informieren

(8) Nehmen wir auf Grund des Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so haftet der säumige Besteller für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf ergibt. Er hat weiters die durch einen eventuellen Rück- oder Weitertransport an Dritte entstandenen Kosten zu ersetzen.

(9) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder auch nur Zahlungsstockung eintritt.

IX. Abtretung von Ansprüchen

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

X. Sonstige Vertragsbeziehungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Leihsendungen und Kommissionen. Bei diesen Verträgen trägt der Vertragspartner jeden Schaden, der durch Beschädigung oder Verlust des Leihgegenstandes bzw. der Kommissionsware entsteht, wobei sich seine Haftung auch auf Zufall erstreckt.

XI. Weitergabe von Daten

Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass alle ihn betreffenden und uns im Rahmen dieses Geschäftsverhältnisses bekannt werdenden Daten - insbesondere zur Wahrung berechtigter Gläubigerschutzinteressen - an bevorrechtete Gläubigerschutzverbände weitergegeben werden können.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort für Zahlungen ist Wien. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien als vereinbart. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Republik Österreich geltende Recht Anwendung, wobei die internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden.

XIII. Verbrauchergeschäfte

Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht übereinstimmen, gelten an deren Stelle die dafür vorgesehenen oder sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des KSchG.

XIV. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

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