Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Carl Zeiss, Schweiz

Für die entsprechende Lieferung gelten zusätzlich die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

1. Angebot und Vertragsabschluss
1. Das Angebot des Lieferanten ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt immer vorbehalten. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Der Käufer bleibt jedoch an seiner Bestellung auch wenn diese nur mündlich erfolgt ist, bis zum Erhalt einer verbindlichen Antwort seitens des Lieferanten gebunden.
2. Mündlich vereinbarte Abweichungen von Offerten/Auftragsbestätigung gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten.
3. Alle unsere Verkäufe gelten als im Kanton Zürich abgeschlossen.

2. Unterlagen
1. Zeichnungen, Abbildungen sowie Angaben über Gewichte, Abmessungen, Kraftbedarf usw., sind nur verbindlich, wenn Sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und im Vertrag auf sie Bezug genommen wird. Technische Verbesserungen und Abänderungen sind vorbehalten.
2. Das Eigentums- und Urheberrecht des Lieferanten an den überlassenen Unterlagen bleibt vorbehalten; diese dürfen ohne Zustimmung des Lieferanten nicht Dritten zugänglich gemacht, kopiert oder vervielfältigt oder als Vorlage für die Selbstanfertigung oder Vergrösserung des Liefergegenstandes genommen werden und sind auf Verlangen und auf jeden Fall bei Nichterteilung des Auftrages zurückzusenden.

3. Umfang der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist der Kaufvertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend.

4. Preisvorbehalt
Die Preise sind kalkuliert auf Basis der für uns heute massgebenden Lieferantenpreise, Währungsparitäten, Importbelastungen sowie Steuerbelastungen. Bei Änderungen einer oder mehrerer dieser Positionen bleiben dem Lieferanten entsprechende Preisanpassungen sowohl vor wie nach Vertragsabschluss vorbehalten. Der Anspruch auf Nachberechnung gilt als vereinbart.

5. Zahlungskonditionen
1. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die Rechnungen innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto zahlbar.
2. Nicht vereinbarte Abzüge des Bestellers sind unzulässig, insbesondere Verrechnungen mit vom Lieferanten nicht anerkannten Forderungen des Bestellers.
3. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Lieferung Montage und Inbetriebsetzung auf Veranlassung des Bestellers verzögert werden oder nach erfolgter Lieferung noch Garantiearbeiten erforderlich sind.
4. Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung oder Erfüllung des Vertrages berechtigen nicht dazu, die Zahlungen aufzuschieben oder die Zahlungsbedingungen abzuändern.
5. Nicht termingerechte Zahlung berechtigt den Lieferanten, ohne formelle Mahnung und Inverzugsetzung, vom festgesetzten Zahlungstermin hinweg zur Einforderung von Verzugszinsen. Der Verzugszins entspricht dem von den Schweizerischen Grossbanken verlangten Zinssatz für Konto-Korrent-Kredite ohne Deckung zuzüglich der Kommission jedoch mindestens 5% p.a.
6. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, für weitere Bestellungen Vorauszahlung zu verlangen, per Nachnahme zu liefern, noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzuhalten sowie ohne vorherige Nachfristansetzung vom Vertrag zurückzutreten und ausgeführte Bestellungen zurückzufordern..
7. Nach Vertragsabschluss bekannt gewordene finanzielle Schwierigkeiten des Käufers oder über ihn erhaltene unbefriedigende Kreditauskünfte berechtigen den Lieferanten dazu, Garantien oder Vorauszahlungen zu verlangen. Erfolgt innert gesetzlicher Frist die Sicherstellung nicht, so kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Spesen bleibt der Liefergegenstand Eigentum des Lieferanten im Sinne von Art. 715 und 716 ZGB.
2. Adressänderungen (geschäftliche, für natürliche Personen auch Privat) hat der Besteller den Lieferanten sofort mitzuteilen; zudem ist er verpflichtet, die neue Eintragung des Eigentumsvorbehaltes am jeweiligen Wohnort auf seine Kosten vorzunehmen.
3. Der Kaufgegenstand darf ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder veräussert noch verpfändet noch an einen anderen Ort verbracht werden, bis der Kaufpreis samt Zinsen und Spesen bezahlt ist. Handelt der Besteller dieser Bestimmung zuwider, so gelten im voraus alle Ansprüche, die ihm gegen den Neuerwerber zustehen, als an den Lieferanten abgetreten.
4. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Kaufgegenstand sachgemäss zu bezahlen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Bruch und sonstige Schäden zu versichern. Die Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungspolicen gelten hiermit als an den Lieferanten abgetreten. Allfällige Beschädigungen am Kaufgegenstand sind spätestens innert acht Tagen seit Schadeneintritt dem Lieferanten zu melden.

7. Lieferfrist
1. Die Lieferzeit läuft ab Werk oder Standort und berechnet sich vom Zeitpunkt, an welchem völlige Übereinstimmung über die Bestellung besteht, die vom Besteller laut Abrede zu liefernden Unterlagen vorliegen, die erfolgreichen Genehmigungen vorhanden sind und vereinbarte Anzahlung geleistet wurde, frühestens vom Tage der Auftragsbestätigung an.
2. Die im Vertrag genannten Lieferzeiten gelten stets als unverbindlich. Deren Nichteinhaltung berechtigt den Besteller auf keinen Fall, vom Lieferanten Schadenersatz wegen Arbeitsausfall, entgangenem Gewinn oder aus anderen Gründen zu verlangen. Der Besteller hat keinen Anspruch darauf, den Vertrag wegen Verspätung der Lieferung aufzulösen.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist unser Werk oder Standort verlassen hat oder dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet wurde.
4. Teillieferungen sind zulässig.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
1. Mit dem Kaufabschluss, spätestens aber mit dem Abgang ab Werk oder Standort, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch bei Frankolieferung oder wenn der Lieferant noch andere Leistungen zu erbringen hat.
2. Wird der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, so erfolgt die Lagerung der Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Allenfalls nötige Versicherungen sind vom Käufer abzuschliessen

9. Verpackung und Transport
1. Verpackung und Beförderung erfolgen ohne besondere Vereinbarungen nach Ermessen des Lieferanten.
2. Beanstandungen über Beschädigung, Verlust und Verspätung sind dem letzten Frachtführer und dem Lieferanten sofort zu melden. Schadenfolgen aus Unterlassung der zur Wahrung seiner Rechte nötigen Formalitäten trägt der Besteller.

10. Versicherung
Bei den vom Lieferanten auszuführenden Arbeiten einschliesslich Probearbeit, sind die gesetzlichen Verpflichtungen für Krankheit, Unfälle und Haftpflicht für das Personal des Lieferanten dem Lieferanten, für das Personal des Bestellers und Drittpersonen dem Besteller überbunden.

11. Annahme und Erfüllung
Offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen sowie Fehlmengen sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.

12. Garantie
1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Ware frei von Material- und Fertigungsmängeln ist.Meldet der Besteller dem Lieferanten einen solchen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziffer 2.), so ist der Lieferant verpflichtet, den Mangel nach seiner Wahl kostenlos durch Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu beheben. Der Lieferant legt fest, ob die Reparatur am Einsatzort der Ware, in einem der Standorte des Lieferanten in der Schweiz oder im Werk des Herstellers durchgeführt wird. Entscheidet sich der Lieferant nicht für die Reparatur am Einsatzort, so hat der Besteller auf eigene Kosten die mangelhafte Ware fachgerecht zu transportieren zu verpacken und an die vom Lieferanten genannte Adresse zu senden. Sollte der Lieferant den Mangel auch nicht nach Ablauf einer vom Besteller schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist behoben haben, so ist der Besteller berechtigt, den bezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurückzufordern.
2. Soweit nicht anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Ist zusätzlich Montage und Inbetriebnahme vereinbart, so beginnt die Frist mit der Übergabe; in jedem Fall endet die Frist, wenn nach Gefahrübergang fünfzehn Monate vergangen sind.
3. Auftretende Mängel hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich zu melden, um so den Schaden gering zu halten.
4. Der Lieferant ist zur Mängelbeseitigung nur verpflichtet, wenn der Besteller die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt. Insbesondere sind die vereinbarten Zahlungen bedingungsgemäss zu leisten, wobei der Besteller Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten darf, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel steht.
5. Für Mängel infolge natürlicher Abnützung (insbesondere bei Verschleissteilen), sowie unsachgemässer Behandlung leisten wir keine Gewähr. Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Ware durch den Besteller oder durch nicht vom Lieferanten hierzu bevollmächtigte Dritte geändert oder repariert wird.
6. Für mitgelieferte Geräte anderer Hersteller gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers entsprechend.
7. Für Software gilt im übrigen:Der Lieferant gewährleistet die Übereinstimmung der dem Besteller überlassenen Software mit Programmspezifikationen des Lieferanten, sofern die Software auf den entsprechenden Systemen des Lieferanten richtliniengemäss installiert wurde. Soweit dem Besteller jedoch Software, Interfaces etc. als Fremdprodukte zur Verfügung gestellt werden, übernimmt der Lieferant hierfür keine Gewährleistung oder Haftung. Als gewährleistungspflichtige Software-Mängel gelten nur solche Mängel, die jederzeit reproduziert werden können.Der Lieferant verpflichtet sich, Software-Mängel, welche die vertragsgemässe Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach eigener Wahl und je nach Bedeutung des Mangels durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Mangels zu berichtigen. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software in allen vom Besteller gewählten, vom Lieferanten jedoch nicht spezifizierten Kombinationen, fehlerfrei läuft.
8. Andere und weitergehende Ansprüche, gleichviel ob aus Vertrag oder aus Gesetz sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von solchen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften kraft des Gesetzes zwingend gehaftet wird.

13. Abnahme
1. Abnahmeprüfungen werden nur durchgeführt, wenn diese vorher vereinbart wurden. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch den Lieferanten als Abnahme. Verzögern sich die Prüfungen, aus vom Lieferanten nicht verschuldeten Gründen, so gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Die Ware gilt in jedem Fall als abgenommen, sobald der Besteller diese in Benutzung genommen hat.
3. Die Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden, wobei der Lieferant zu deren Beseitigung verpflichtet bleibt.

14. Rechte an Software
An Programmen, dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Besteller ein nicht ausschliessliches und übertragbares Benutzungsrecht eingeräumt zum Betrieb ausschliesslich auf der Ware, auf der der Besteller die Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen erstmals benutzt.Darüber hinaus stehen dem Besteller keine Rechte an den Programmen, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen zu; insbesondere bleibt der Lieferant alleiniger Inhaber der Urheberrechte.Der Besteller wird diese Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen - auch nicht für eigene Werke -, weder kopieren noch sonst wie duplizieren. Quellenprogramme werden nur auf Grund einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt.

15. Gerichtsstand, Gerichtsbarkeit und anwendbares Recht
1. Als Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle anderen gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag/Auftragsbestätigung gilt Feldbach.
2. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse wird das schweizerische Recht als massgebend anerkannt.

16. Für alle sich aus diesem Vertrag allfälligen zwischen den Parteien ergebenen Streitigkeiten gilt Feldbach als ausschliesslicher Gerichtsstand.

Carl Zeiss Schweiz AG